§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Wassermühle Hanerau e.V“. Er hat seinen Sitz in Hanerau.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Wassermühle Hanerau zu erhalten und nach Möglichkeit zu betreiben. Diese Aufgaben sollen ins besondere durch regelmäßige Wartung, Pflege und Inbetriebnahme der Mühle erreicht werden. Der Verein verfolgt die Aufgabe, späteren Generationen Einblicke in den Betrieb der durch Wasserkraft bewegten Mühle zu geben.
2. Alle Entscheidungen, Aktivitäten und bauliche Maßnahmen erfolgen in Absprache mit dem Mühleneigentümer. Hiermit ist der Verein im Sinne der Förderung des Denkmalschutzes tätig.
3. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Austritt. Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 7 Vorstand und Wahlen
1. Der Verein wird nach außen durch den Vorstand nach § 26 BGB vertreten. Dieser Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung miteinfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand hat sämtliche anfallenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen und über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Mitgliedsversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand fordern.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle vorliegenden oder
eingebrachte Anträge. Alle Beschlüsse werden mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst. Vertretung mit schriftlicher Vollmach ist zulässig. Beschlüsse sind schriftlich im Versammlungsprotokoll niederzulegen und allen Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf das Vorhaben einer Satzungsänderung hingewiesen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. In der Einberufung zur Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf das Vorhaben einer Vereinsauflösung hingewiesen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hanerau mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Beschlossen in 25557 Hanerau
am 7. März 2012